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Die mir bekannte Version des Jugendschutzgesetzes regelt nur die Abgabe von Produkten MIT Alkohol. Aber bei dem vielen Blödzinn, den die Bundesregierung in den letzten Jahren verzapft hat, würde es mich (fast) nicht mehr wundern

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<edit> ich hab gerade noch einmal nachgeschaut, es hat sich nichts geändert:
JuSchG § 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein
in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist
oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische
Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder
und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
</edit>